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Newsletter
IRIS plus 2012-4 - Exklusivrechte und Kurzberichterstattung (2012)
Mit der Kurzberichterstattung widmet sich diese IRIS plus wieder einem Thema, bei dem es dem Gesetzgeber zukommt, einen Ausgleich zwischen gesellschaftspolitischen Allgemeininteressen und wirtschaftlichen Partikularinteressen zu erreichen. Auf der einen Seite gilt es sicherzustellen, dass prinzipiell alle audiovisuellen Medien die Möglichkeit haben, über alle Ereignisse von besonderem öffentlichem Interesse zu berichten. Auf der andern Seite muss das Interesse der Rechteinhaber beachtet werden, solche Ereignisse möglichst gewinnbringend zu vermarkten, was i.d.R. heißt: Nur wer an die Rechteinhaber zahlt hat Zugang. Im Fokus der Betrachtung stehen Sportereignisse. Die Summen, die für die Fernsehübertragungsrechte und sonstige mediale Auswertungen von Sportereignissen wie Fußballspiele, Olympiaden oder Autorennen gezahlt werden, sind in den letzten Jahrzehnten geradezu explodiert. Damit nahm auch der Refinanzierungsdruck derer, die diese Summen zahlen, erheblich zu. Kurzberichterstattungsrechte für Mitbewerber am Medienmarkt, die teuer erstandene Exklusivrechte einschränken, sind da ein delikates Thema.
LEITBEITRAG
Das Recht auf Kurzberichterstattung in Europa
Europarechtliche Vorgaben und nationale Umsetzung sowie Anwendung
Ein Recht auf Kurzberichterstattung wird sowohl durch das Fernsehübereinkommen des Europarats als auch die AVMD-Richtlinie der EU festgeschrieben. Beide rechtlichen Grundlagen werden im Leitbeitrag erörtert. Die Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten selber die Bedingungen im Detail festlegen, die für die praktische Ausübung des Rechts notwendig sind. Die Umsetzung des EU-Rechts und seiner Kriterien für das Kurzberichterstattungsrecht in den europäischen Staaten werden in einem zweiten Teil dargestellt.
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